PKV muss Kosten für Augenlasern übernehmen

Die geltende und etablierte Rechtsprechung besagt, dass privat Krankenversicherte das Recht haben, von ihrer Krankenkasse die Kosten für ihre medizinische Behandlung zu übernehmen. Sowohl viele Land- und Amtsgerichte als auch der Bundesgerichtshof haben bereits entschieden, dass private Krankenversicherungen (PKV) die Kosten für Augenlaser-Behandlungen tragen müssen. Das Landgericht Dortmund hat in einem neuen Urteil diese Entscheidung erneut bestätigt.

Gründe für Ablehnungen sind falsch

Private Krankenversicherungen sind sehr erfinderisch, wenn es darum geht, Ablehnungsgründe für die Kostenübernahme zu finden. Allerdings sollten Versicherte sich dadurch nicht entmutigen lassen, denn gemäß aktueller Rechtslage sind die Versicherer verpflichtet, die Behandlungskosten entsprechend den Bedingungen des Tarifs, den der Patient gewählt hat, zu übernehmen.

Eine der häufigsten Begründungen für die Ablehnung der Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen ist die Aussage, dass eine Fehlsichtigkeit keine Krankheit sei. Tatsächlich können Kosten für das Augenlasern von der PKV Private Krankenkasse abgelehnt werden, wenn keine Krankheit vorliegt. Bei einer Augenlaser-Behandlung, die zur Korrektur von Fehlsichtigkeiten durchgeführt wird, ist diese Begründung jedoch falsch. Die Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund von geringen Korrekturwerten ist gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK nicht zulässig, da jede Fehlsichtigkeit, die eine Korrektur erfordert, als ausgleichungsbedürftig gilt und somit eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.

Gemäß ärztlichem Urteil ist ein anormaler oder regelwidriger Körper- oder Geisteszustand als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Eine Fehlsichtigkeit liegt vor, wenn die Sehstärke des Patienten von dem Wert von 0,0 Dioptrien abweicht. Dies gilt insbesondere für die Alterssichtigkeit, da es sich dabei um eine altersbedingte Erkrankung handelt, die als anormaler oder regelwidriger Körper- oder Geisteszustand anzusehen ist und somit dem Versicherungsschutz unterliegt.

Viele Versicherer behaupten auch, dass eine LASIK-Behandlung nicht medizinisch notwendig sei. Diese Aussage ist jedoch falsch. Bereits vor einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof eine allgemeinverbindliche Definition für die medizinische Notwendigkeit im Versicherungsfall festgelegt. Der BGH definiert die Behandlung als medizinisch notwendig, wenn sie auf objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen beruht und vertretbar ist. Die Behandlungsmethode muss geeignet sein, um die Krankheit zu heilen oder zumindest zu lindern, und der Behandlungserfolg muss vorhersehbar sein. Die LASIK-Behandlung erfüllt diese Voraussetzungen und ist somit medizinisch notwendig. Gleiches gilt auch für andere Behandlungsmethoden der refraktiven Chirurgie wie Relex Smile und Linsenoperationen.

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